Die Bio-Treppe nach § 43 GModG: Gesetzliche Quoten, Rechner & Alternativen
Wer nach dem 29. Juli 2026 noch eine Gas- oder Ölheizung im Altbau einbaut, muss ab 2029 verpflichtend steigende Anteile an Biomethan, Bio-Öl oder Wasserstoff nutzen. Die Rechtslage nach § 43 GModG, unser Kostenrechner und die technischen Auswege nach den Absätzen 3 bis 5.
Die 4 Fakten zur gesetzlichen Bio-Treppe
- 1.Stichtag 29. Juli 2026: Betroffen sind ausschließlich Gas- und Ölheizungen, die nach diesem Datum neu in Bestandsgebäuden eingebaut werden. Bestehende Anlagen haben Bestandsschutz.
- 2.Die 4 Quoten-Stufen (§ 43 Abs. 1): Mindestens 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Ab 2045 gilt der vollständige Ausstieg aus fossilen Brennstoffen.
- 3.Zugelassene Energieträger: Biogas/Biomethan, biogenes Flüssiggas, nachhaltige flüssige Biomasse (Bio-Öl) sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff.
- 4.Der Ausweg nach § 43 Abs. 5 (Wärmepumpen-Hybrid): Wer den Kessel mit einer kleinen Wärmepumpe kombiniert, die den geforderten Erneuerbaren-Anteil deckt, muss keine teuren Bio-Brennstoffe einkaufen.
Rechner: Ihre Bio-Brennstoff-Kosten nach der gesetzlichen Quote
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung im Altbau einbaut, muss ab 2029 stufenweise Bio-Brennstoffe (Biomethan, biogenes Flüssiggas, Bio-Öl oder Wasserstoff) beimischen. Ermitteln Sie die erforderlichen Mengen und jährlichen Mehrkosten.
| Jahr / Zeitraum | Gesetzliche Quote | Rechtsgrundlage | Pflicht-Menge Bio | Zusatzkosten / Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 2026–2028Einbau bis 2028 | 0 % | § 43 Abs. 1 (Übergangsphase) | 0 kWh | 0 € |
| 20291. Jan. 2029 – 31. Dez. 2029 | 10 % | § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 2.000 kWh | + 90 € |
| 2030–20341. Jan. 2030 – 31. Dez. 2034 | 15 % | § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 3.000 kWh | + 135 € |
| 2035–20391. Jan. 2035 – 31. Dez. 2039 | 30 % | § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | 6.000 kWh | + 270 € |
| 2040–20441. Jan. 2040 – 31. Dez. 2044 | 60 % | § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 12.000 kWh | + 540 € |
| ab 2045Ab 1. Jan. 2045 | 100 % | Bundes-Klimaschutzgesetz | 20.000 kWh | + 900 € |
Alternative Erfüllungsoptionen nach § 43 Abs. 3 bis 5 GModG
Sie sind gesetzlich keineswegs gezwungen, teure Bio-Brennstoffe einzukaufen. Das Gesetz stellt in den Absätzen 3 bis 5 gleichberechtigte technische Alternativen bereit:
Der zertifizierte Wärmeertrag einer Solarthermieanlage auf dem Dach wird voll auf den geforderten Erneuerbaren-Anteil angerechnet.
Wärme aus einer mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann anteilig zur Erfüllung herangezogen werden.
Kombinieren Sie den Kessel mit einer kleinen Wärmepumpe, die mindestens den geforderten Anteil der Jahresarbeit deckt, entfällt der Bio-Brennstoffzwang komplett!
1. Die Rechtsgrundlage: Was § 43 Abs. 1 GModG vorschreibt
Mit der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GModG) vom 29. Juli 2026 wurden die vormaligen Vorschriften der §§ 71 und 72 GEG alter Fassung gestrichen (im amtlichen Gesetzestext als „(weggefallen)“ markiert). An ihre Stelle trat für neu installierte Verbrennungskessel im Gebäudebestand die verbindliche Stufenregelung des § 43 GModG.
Der amtliche Wortlaut von § 43 Abs. 1 Satz 1 GModG bestimmt:
„Wird in einem bestehenden Gebäude nach dem 29. Juli 2026 eine Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben wird, muss die im Gebäude bereitgestellte Wärme spätestens ab dem 1. Januar 2029 zu mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 60 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.“— § 43 Abs. 1 GModG (Gesetze im Internet / Bundesgesetzblatt)
Diese gesetzliche Vorschrift verhindert, dass nach dem Stichtag neu installierte Gaskessel dauerhaft mit 100 Prozent fossilem Erdgas betrieben werden dürfen. Wer sich nach dem 29. Juli 2026 für einen fossilen Kessel entscheidet, geht eine gesetzliche Pflicht zur schrittweisen Umstellung ein.
2. Zugelassene Energieträger nach § 43 Abs. 1 & 2
Hauseigentümer können den geforderten Erneuerbaren-Anteil über verschiedene Brennstoffe erbringen. Das Gesetz definiert die folgenden Erfüllungsoptionen:
Biomethan & Biogas
Einspeisung von gereinigtem Biomethan ins Erdgasnetz mit Massenbilanzierungsnachweis nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der Energieversorger muss den entsprechenden Biogas-Anteil vertraglich garantieren.
Biogenes Flüssiggas (Bio-LPG)
Für Flüssiggastanks in ländlichen Regionen: Nachweis über den Bezug von zertifiziertem biogenem Flüssiggas, das aus nachhaltiger Biomasse oder Reststoffen hergestellt wurde.
Flüssige Biomasse (Bio-Heizöl)
Bio-Heizöl muss den Nachhaltigkeitskriterien der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechen. Reine Altspeisefett-Beimischungen oder FAME-Anteile müssen für den Brenner freigegeben sein.
Wasserstoff aller Farbklassen
§ 43 Abs. 2 nennt ausdrücklich grünen, blauen, orangen oder türkisen Wasserstoff sowie daraus erzeugte Derivate. Voraussetzung ist jedoch ein tatsächlich umgestelltes Gasverteilnetz vor Ort.
3. Die alternativen Erfüllungsoptionen nach § 43 Abs. 3 bis 5
Der wichtigste Hebel für kluge Eigentümer: Sie müssen die Quoten keineswegs über den Kauf teurer Bio-Brennstoffe decken. Der Gesetzgeber räumt in den Absätzen 3 bis 5 gleichwertige technische Alternativen ein:
§ 43 Abs. 3: Anrechnung von Solarthermie
Eine thermische Solaranlage auf dem Dach zur Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung wird mit ihrem zertifizierten Wärmeertrag auf den EE-Anteil angerechnet. Eine ausreichend dimensionierte Solaranlage kann die 10-Prozent-Stufe (2029) und die 15-Prozent-Stufe (2030) häufig bereits rechnerisch vollständig abdecken.
§ 43 Abs. 4: Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Wird das Gebäude über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung belüftet, darf die rückgewonnene Wärme als unvermeidbare Abwärme auf die Pflichtquote nach Absatz 1 angerechnet werden.
§ 43 Abs. 5: Das Hybridsystem mit Wärmepumpe (Der wirtschaftliche Königsweg)
Die technisch und wirtschaftlich überzeugendste Lösung: Wird der Gas- oder Ölkessel mit einer elektrischen Wärmepumpe kombiniert (Hybridheizung), gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die Wärmepumpe den jeweiligen Anteil der Jahresheizarbeit erbringt. Da eine Wärmepumpe im bivalenten Betrieb die mäßig kalten Übergangsmonate (März bis Mai, September bis November) mit extrem hoher Effizienz abdeckt, erreicht sie spielend 60 bis 80 Prozent der Jahresarbeit. Der Gaskessel schaltet sich nur an extremen Frosttagen zu — die Bio-Treppe ist dauerhaft erfüllt, ohne jemals teures Biomethan beziehen zu müssen!
4. Warum Verbraucherzentralen vor der Bio-Kostenfalle warnen
Heizungsbauer bieten beim Ausfall einer alten Heizung häufig den schnellen Einbau eines modernen Brennwertkessels an, mit dem Verweis: „Das Gesetz erlaubt das ja, wir mischen einfach ab 2029 etwas Biogas bei.“
Verbraucherzentralen warnen jedoch vor den enormen Folgekosten dieses Modells:
- Mangelnde Verfügbarkeit: Deutschland kann nur einen Bruchteil seines Gasbedarfs aus Biomethan decken. Der Rohstoff wird prioritär in der Industrie und im Schwerlastverkehr benötigt.
- Drastische Tarifaufschläge: Biogas-Tarife mit 10 % oder 15 % Beimischung kosten am Markt bereits heute spürbar mehr. Reines Biomethan (100 %) ist um ein Vielfaches teurer als Netzgas.
- Die 60-Prozent-Klippe ab 2040: Ab 2040 müssen 60 Prozent der Heizenergie erneuerbar sein. Ein Haushalt mit 20.000 kWh Verbrauch müsste dann 12.000 kWh Biomethan oder Wasserstoff im Jahr bezahlen — eine enorme wirtschaftliche Belastung.
Wer heute vor einer Heizentscheidung steht, sollte den direkten Umstieg auf eine Wärmepumpe (mit bis zu 70 % KfW-Zuschuss) oder die bewusste Kombination als Hybridlösung nach § 43 Abs. 5 kalkulieren.
Häufige Fragen zur Bio-Treppe (§ 43 GModG)
Häufige Fragen
Für welche Heizungen gilt die Bio-Treppe nach § 43 GModG?
Die stufenweise Beimischungspflicht für erneuerbare Brennstoffe nach § 43 Abs. 1 GModG gilt für alle Heizungsanlagen mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen (Erdgas, Flüssiggas, Heizöl), die nach dem 29. Juli 2026 in bestehende Gebäude eingebaut werden. Bestehende Altheizungen, die vor diesem Stichtag installiert wurden, sind von dieser Stufenpflicht bis zum Ablauf der regulären 30-jährigen Austauschfrist nicht betroffen.
Wie lauten die gesetzlichen Stufen der Bio-Treppe nach § 43 Abs. 1 GModG?
Die gesetzliche Quote nach § 43 Abs. 1 Satz 1 GModG staffelt sich wie folgt: Bis Ende 2028 gibt es keinen Pflichtanteil. Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Ab dem 1. Januar 2030 steigt die Quote auf 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 auf 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 auf 60 Prozent. Ab dem 1. Januar 2045 dürfen bundesweit keine fossilen Brennstoffe mehr verfeuert werden (100 Prozent EE-Pflicht gem. Bundes-Klimaschutzgesetz).
Welche Brennstoffe sind zur Erfüllung der Bio-Treppe zugelassen?
Nach § 43 Abs. 1 und 2 GModG sind folgende Energieträger zugelassen: Biogas bzw. Biomethan (mit Massenbilanzierungsnachweis), biogenes Flüssiggas (Bio-LPG), flüssige Biomasse (Bio-Heizöl mit anerkanntem Nachhaltigkeitsnachweis) sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter synthetischer Derivate.
Kann ich die Bio-Treppe mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie umgehen?
Ja, ausdrücklich. Das Gesetz sieht in § 43 Abs. 3 bis 5 gleichberechtigte Erfüllungsoptionen vor. Nach Absatz 3 kann der Ertrag einer Solarthermieanlage voll auf den Erneuerbaren-Anteil angerechnet werden. Nach Absatz 5 kann der Kessel als Hybridsystem mit einer Wärmepumpe betrieben werden: Deckt die Wärmepumpe den jeweils geforderten prozentualen Anteil der Jahresheizarbeit ab (was in der Praxis schon eine kleine bivalente Wärmepumpe problemlos leistet), gilt die Pflicht als erfüllt – ohne dass teures Biomethan oder Bio-Öl eingekauft werden muss.
Gilt die alte Übergangsregelung nach § 71 Abs. 9 GEG noch?
Nein. Die früheren Bestimmungen der §§ 71 und 72 GEG alter Fassung (mit einer Stufe von 15 Prozent ab 2029) sind mit der Novelle vom 29. Juli 2026 vollständig weggefallen („weggefallen“). Die einzig rechtsgültige Norm für neue Gas- und Ölheizungen im Gebäudebestand ist § 43 GModG mit der Stufenfolge 10 % (2029), 15 % (2030), 30 % (2035) und 60 % (2040).
Warum warnen Verbraucherzentralen vor der 'Bio-Kostenfalle'?
Weil Bio-Brennstoffe wie Biomethan und Bio-Heizöl nur in sehr begrenzter Menge am Markt verfügbar sind. Die Preisaufschläge gegenüber fossilem Erdgas liegen typischerweise bei 3 bis 8 Cent pro Kilowattstunde. Spätestens ab 2040, wenn 60 Prozent des Verbrauchs biogen gedeckt werden müssen, drohen drastische Heizkostensteigerungen, falls die Heizanlage nicht rechtzeitig durch eine Wärmepumpe ergänzt oder ersetzt wird.
Quellen
- 1.§ 43 Gebäudeenergiegesetz (GModG / GEG) – Anforderungen an Heizungsanlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (abgerufen am 14.10.2026)
- 2.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 – Gesetz zur Modernisierung des Gebäudeenergiegesetzes (GModG) (abgerufen am 14.10.2026)
- 3.Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – Kostenrisiken bei Gasheizungen mit Biogas- und Wasserstoff-Option (abgerufen am 14.10.2026)